Allgemeine Geschäftsbedingungen
Studio H — Stand: August 2026
§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge über Beratungs-, Organisations- und Schulungsleistungen, die die Studio H GesbR, bestehend aus Lilith Hörmandinger, Christian Hintersteiner und Paul Hörmandinger, Kollroßdorf 6, 4362 Bad Kreuzen, Österreich („Studio H"), mit ihren Kunden abschließt.
(2) Studio H erbringt Leistungen rund um die betriebliche Nutzung künstlicher Intelligenz, insbesondere: die Bestandsaufnahme des KI-Einsatzes im Kundenunternehmen, die Erstellung individualisierter interner KI-Nutzungsrichtlinien („KI-Guidelines"), das Aufzeigen rechtlich relevanter Themen hierzu, technische Zusatzentwicklung (Skills/Automatisierungen), Visualisierungs- und Dokumentationstools, das gemeinsame Vor-Ort-Onboarding und die Schulung der Mitarbeitenden des Kunden sowie die Begleitung bei der Vorbereitung auf ISO/IEC 42001 bzw. ISO/IEC 27001. Der jeweils vereinbarte Leistungsumfang ergibt sich aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung und aus § 2.
(3) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 1 UGB (Österreich) bzw. § 14 BGB (Deutschland). Verträge mit Verbrauchern sind nicht Gegenstand dieser Bedingungen.
(4) Diese AGB gelten vorrangig. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Studio H hat ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn Studio H in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Kunden die Leistung vorbehaltlos erbringt.
(5) Diese AGB gelten in ihrer jeweils bei Vertragsschluss gültigen Fassung auch für alle künftigen Geschäfte mit demselben Kunden, ohne dass es einer erneuten Einbeziehung bedarf.
(6) Diese AGB enthalten in § 2, § 8 und § 11 gesondert bezeichnete Regelungen für Kunden mit Sitz in Österreich und für Kunden mit Sitz in Deutschland. Maßgeblich ist ausschließlich derjenige Block, der dem Sitz des Kunden im Zeitpunkt des Vertragsschlusses entspricht; der jeweils andere Block wird nicht Vertragsinhalt. Hat der Kunde seinen Sitz weder in Österreich noch in Deutschland, gelten die für Österreich bezeichneten Regelungen.
§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungsabgrenzung
(1) Studio H erbringt Beratungs-, Organisations- und Schulungsleistungen rund um den betrieblichen Einsatz künstlicher Intelligenz. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung und umfasst insbesondere: die Erstellung interner KI-Guidelines und Handlungsempfehlungen, das Aufzeigen rechtlich relevanter Themen im Zusammenhang mit dem KI-Einsatz, die Durchführung von Schulungen sowie die Erstellung begleitender Dokumentation.
(2) Studio H schuldet eine sorgfältige, fachgerechte Erbringung der vereinbarten Leistungen (Dienstleistung), nicht einen bestimmten wirtschaftlichen oder rechtlichen Erfolg.
(3) Rollen nach der Verordnung (EU) 2024/1689. Soweit im Angebot nichts anderes vereinbart ist, bleibt der Kunde hinsichtlich der in seinem Betrieb eingesetzten KI-Systeme Betreiber im Sinn der Verordnung (EU) 2024/1689; Studio H wird durch die Erbringung der vereinbarten Leistungen nicht Anbieter dieser Systeme. Erstellt Studio H technische Werkleistungen (§ 5 Abs. 3a), werden die Rollen und die daraus folgenden Pflichten im jeweiligen Angebot gesondert festgelegt.
(4) Die Verpflichtung zur Sicherstellung ausreichender KI-Kompetenz nach Art. 4 der Verordnung (EU) 2024/1689 trifft den Kunden. Die von Studio H erbrachten Schulungs- und Dokumentationsleistungen unterstützen den Kunden bei deren Erfüllung; eine Übernahme dieser Verpflichtung oder eine Zusicherung eines bestimmten Kompetenzniveaus ist damit nicht verbunden.
Für Kunden mit Sitz in Österreich (§ 2 Abs. 5–7)
(5) Umfang der Unterstützung bei Dokumenten. Studio H unterstützt den Kunden bei der Ausarbeitung interner Dokumente mit KI-Bezug und kann hierfür konkrete inhaltliche Vorschläge und Formulierungsentwürfe für einzelne Klauseln oder Textbausteine bereitstellen. Diese Vorschläge sind Arbeitsgrundlagen zur eigenverantwortlichen Verwendung durch den Kunden.
(6) Keine Rechtsdienstleistung, keine Gewähr für rechtliche Richtigkeit. Die Tätigkeit von Studio H stellt keine Rechtsberatung und keine berufsmäßige Parteienvertretung dar. Studio H übernimmt keine Gewähr für die rechtliche Richtigkeit, Vollständigkeit oder Durchsetzbarkeit bereitgestellter Vorschläge und Formulierungen. Studio H empfiehlt dem Kunden ausdrücklich, die rechtsverbindliche Prüfung und Freigabe seiner Dokumente durch eine Rechtsanwaltschaft vornehmen zu lassen. Ob der Kunde diese Prüfung in Anspruch nimmt, entscheidet er eigenverantwortlich; verzichtet er darauf, trägt er das damit verbundene Risiko selbst.
(7) Keine Zusicherung von Compliance-Konformität. Studio H sichert keine Rechtssicherheit, keine vollständige Konformität mit der Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-VO), der DSGVO oder sonstigen Vorschriften und keine Compliance-Zertifizierung zu. Die bereitgestellten Unterlagen sind Orientierungs- und Arbeitsgrundlagen, die der Kunde eigenverantwortlich prüft, freigibt und umsetzt.
Für Kunden mit Sitz in Deutschland (§ 2 Abs. 5–6)
(5) Keine Rechtsdienstleistung. Studio H erbringt keine Rechtsberatung und keine Rechtsdienstleistung. Insbesondere erstellt, prüft oder gibt Studio H keine Rechtsdokumente des Kunden (z. B. AGB, Datenschutzerklärung, Verträge) mit rechtsverbindlicher Wirkung frei. Studio H zeigt lediglich rechtlich relevante Themen auf und gibt organisatorische Handlungsempfehlungen. Die rechtliche Prüfung, Gestaltung und verbindliche Freigabe solcher Dokumente obliegt ausschließlich dem Kunden bzw. einer von ihm beauftragten, hierzu befugten Rechtsanwaltschaft.
(6) Keine Zusicherung von Rechts- oder Compliance-Konformität. Studio H sichert keine Rechtssicherheit, keine vollständige Konformität mit der Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-VO), der DSGVO oder sonstigen Vorschriften und keine Compliance-Zertifizierung zu. Die von Studio H bereitgestellten Unterlagen sind Orientierungs- und Arbeitsgrundlagen, die der Kunde eigenverantwortlich prüft, freigibt und umsetzt.
§ 3 Zustandekommen des Vertrags
(1) Die Angebote von Studio H sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
(2) Ein Vertrag kommt zustande durch die schriftliche Auftragsbestätigung von Studio H oder durch die Annahme des Angebots durch den Kunden in Textform. Der Beginn der Leistungserbringung durch Studio H setzt zusätzlich den Eingang der Anzahlung gemäß § 5 Abs. 2 voraus.
(3) Erklärungen und Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Textform im Sinne dieser AGB ist jede lesbare, die Person des Erklärenden nennende Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, insbesondere per E-Mail; einer Unterschrift bedarf es nicht. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde stellt Studio H alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Zugänge rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form zur Verfügung. Dazu zählen insbesondere Angaben zu den im Betrieb eingesetzten KI-Anwendungen, den betroffenen Arbeitsabläufen, den vorhandenen internen Regelungen, sowie zu den für das Projekt relevanten Ansprechpersonen und Zuständigkeiten.
(2) Der Kunde benennt vor Projektbeginn eine verantwortliche Ansprechperson mit ausreichender Entscheidungsbefugnis, die während der Projektlaufzeit für Rückfragen, Abstimmungen und Freigaben erreichbar ist, sowie eine Vertretung für deren Abwesenheit. Wechselt die Ansprechperson, teilt der Kunde dies Studio H unverzüglich mit.
(3) Die für den Projektstart erforderlichen Unterlagen und Informationen (Abs. 1) stellt der Kunde innerhalb von 30 Tagen ab entsprechender Aufforderung durch Studio H bereit. Kommt der Kunde dem trotz einmaliger Erinnerung und Setzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens 14 Tagen nicht nach, ist Studio H berechtigt, die Zusammenarbeit ruhend zu stellen und den bis dahin erbrachten Leistungsaufwand nach dem vereinbarten Ansatz abzurechnen.
(4) Der Kunde sorgt dafür, dass die für das Projekt benötigten Mitarbeitenden für Interviews, Workshops und den Schulungstag im vereinbarten Umfang verfügbar sind und gibt angeforderte Rückmeldungen, Prüfergebnisse und Freigaben zeitnah, in der Regel innerhalb von zehn Werktagen.
(5) Für den Schulungstag stellt der Kunde geeignete Räumlichkeiten, die erforderliche technische Ausstattung (insbesondere Präsentationsmöglichkeit und Internetzugang) sowie die Verfügbarkeit der teilnehmenden Mitarbeitenden sicher.
(6) Der Kunde stellt sicher, dass er zur Weitergabe der an Studio H übermittelten Daten und Unterlagen berechtigt ist und dass dadurch keine Rechte Dritter (insbesondere Geheimhaltungs-, Urheber- oder Datenschutzrechte) verletzt werden. Werden personenbezogene Daten übermittelt, verantwortet der Kunde die dafür erforderliche Rechtsgrundlage.
(7) Die Mitwirkungsleistungen des Kunden erfolgen unentgeltlich. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, verlängern sich vereinbarte Termine und Fristen angemessen; ein dadurch entstehender Mehraufwand kann Studio H nach dem vereinbarten Ansatz gesondert verrechnen. Auf die Folgen unzureichender Mitwirkung wird der Kunde hingewiesen.
(8) Ruht die Zusammenarbeit aus vom Kunden zu vertretenden Gründen (Abs. 3) länger als drei Monate, ist Studio H berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu beenden. Der bis zur Beendigung angefallene Leistungsaufwand ist nach dem vereinbarten Ansatz abzurechnen; bereits geleistete Anzahlungen werden angerechnet. Übersteigt die Anzahlung den abgerechneten Aufwand zuzüglich der bis zur Beendigung angefallenen, nicht mehr stornierbaren Fremdkosten, wird der übersteigende Betrag rückerstattet.
§ 5 Honorar und Zahlung
(1) Das Honorar bemisst sich nach dem im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung genannten Ansatz (Stundensatz oder Pauschale). Sofern nicht anders vereinbart, wird stundenbasiert nach dem im Angebot genannten Stundensatz abgerechnet. Zeichnet sich ab, dass für die vereinbarte Leistung mehr Stunden als im Angebot zugrunde gelegt anfallen, informiert Studio H den Kunden vorab; der über den vereinbarten Umfang hinausgehende Mehraufwand wird erst nach Freigabe durch den Kunden und gesondert nach dem vereinbarten Stundensatz abgerechnet. Ist der Mehraufwand zur vertragsgemäßen Fertigstellung der beauftragten Leistung zwingend erforderlich und verweigert der Kunde die Freigabe, ist Studio H berechtigt, die betroffene Leistung bis zur Klärung auszusetzen; die bis dahin vertragsgemäß erbrachten Leistungen sind zu vergüten. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Bei Auftragserteilung ist eine Anzahlung in Höhe von 30 % des vereinbarten Netto-Honorars zur Zahlung fällig. Der Beginn der Leistungserbringung durch Studio H setzt den Eingang der Anzahlung voraus.
(3) Der restliche Honoraranteil (70 % des im Angebot vereinbarten Netto-Honorars) wird mit Abschluss der Leistung fällig. Als Abschluss gilt bei Beratungs-, Guidelines- und Schulungsleistungen die Durchführung der Schulung bzw. die Durchführung der letzten vereinbarten Leistungseinheit; bei Werkleistungen im Sinne von Abs. 3a deren Abnahme. Nach Abs. 1 freigegebener Mehraufwand ist nicht Teil dieses Anteils und wird nach seinem Anfall gesondert in Rechnung gestellt.
(3a) Umfasst der Auftrag die Erstellung von Software, Skills, Automatisierungen oder vergleichbaren technischen Werkleistungen, gelten diese mit Abnahme durch den Kunden als erbracht. Der Kunde nimmt die Werkleistung ab, sobald sie im Wesentlichen vertragsgemäß ist; unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
Stellt Studio H die Werkleistung bereit und fordert den Kunden unter Setzung einer Frist von 14 Tagen zur Abnahme auf, so gilt die Werkleistung als abgenommen, wenn der Kunde die Abnahme innerhalb dieser Frist nicht unter Angabe zumindest eines wesentlichen Mangels in Textform verweigert. Auf diese Wirkung wird der Kunde in der Aufforderung gesondert hingewiesen.
(4) Rechnungen sind binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(5) Die Vergütung ist für die vertragsgemäß erbrachte Tätigkeit geschuldet und hängt nicht vom Eintritt eines bestimmten wirtschaftlichen oder rechtlichen Erfolgs ab (§ 2 Abs. 2).
(6) Bei Zahlungsverzug ist Studio H berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verrechnen (gegenüber Unternehmern: § 456 UGB in Österreich bzw. § 288 Abs. 2 BGB in Deutschland). Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(7) Reise-, Fahrt- und Nächtigungskosten für Leistungen, die außerhalb der Räumlichkeiten von Studio H erbracht werden, trägt der Kunde, sofern das Angebot nichts anderes vorsieht. Sie werden nach tatsächlichem Aufwand gegen Nachweis verrechnet, Fahrten mit dem eigenen Kraftfahrzeug in Höhe des amtlichen Kilometergeldes. Reisezeiten werden nicht verrechnet. Die voraussichtlich anfallenden Reise- und Nächtigungskosten weist Studio H im Angebot aus.
§ 6 Termine, Absage und Verschiebung (Schulungstag)
(1) Vereinbarte Termine, insbesondere für Kick-off, Workshops und den Schulungstag, werden einvernehmlich festgelegt und sind verbindlich, sobald sie in Textform bestätigt sind.
(2) Sagt der Kunde einen verbindlich vereinbarten Termin ab oder verschiebt er ihn, gilt Folgendes:
a) bei Absage bis 14 Tage vor dem Termin: kostenfrei;
b) bei Absage von 13 bis 7 Tagen vor dem Termin: 50 % des für den Termin vereinbarten Honorars;
c) bei Absage von weniger als 7 Tagen vor dem Termin oder bei Nichterscheinen: 100 % des für den Termin vereinbarten Honorars.
d) Auf das Ausfallhonorar nach lit. b und c rechnet sich Studio H an, was sie sich infolge des Unterbleibens des Termins erspart oder durch anderweitige Verwendung der freigewordenen Zeit erwirbt. Dem Kunden bleibt darüber hinaus der Nachweis vorbehalten, dass Studio H durch die Absage oder Verschiebung kein oder ein wesentlich geringerer Nachteil entstanden ist; in diesem Fall reduziert sich das Ausfallhonorar entsprechend. Studio H bleibt es unbenommen, einen tatsächlich höheren Schaden nachzuweisen und geltend zu machen.
(3) Bereits angefallene, nachweisbare Fremdkosten (z. B. Reise- und Übernachtungskosten) sind im Fall der Absage oder Verschiebung unabhängig von Abs. 2 vom Kunden zu ersetzen, soweit sie nicht mehr storniert werden können.
(4) Muss Studio H einen Termin aus Gründen absagen oder verschieben, die sie zu vertreten hat, wird ein Ersatztermin ohne zusätzliche Kosten für den Kunden vereinbart. Weitergehende Ansprüche des Kunden richten sich nach § 8.
(5) Wird die Durchführung eines Termins durch höhere Gewalt (z.B. Naturereignisse, behördliche Anordnungen, Ausfall der Infrastruktur) unmöglich, ist keine Vertragspartei zur Leistung verpflichtet; die Parteien vereinbaren einen Ersatztermin. Bereits erbrachte Leistungen sind anteilig zu vergüten.
§ 7 Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen
(1) An den im Rahmen des Auftrags für den Kunden erstellten, individualisierten Arbeitsergebnissen (insbesondere den auf den Betrieb zugeschnittenen KI-Guidelines und der begleitenden Dokumentation) erhält der Kunde nach vollständiger Bezahlung des Honorars ein zeitlich und räumlich unbeschränktes, nicht ausschließliches Nutzungsrecht für seine eigenen betrieblichen Zwecke.
(2) An generischen, nicht kundenspezifischen Grundlagen – insbesondere Vorlagen, Textbausteinen, Methoden, Skills, Tools und Schulungsunterlagen – behält Studio H sämtliche Rechte. Studio H ist berechtigt, diese auch für andere Kunden und Projekte zu verwenden und weiterzuentwickeln. Der Kunde erwirbt daran kein ausschließliches Recht.
(3) Eine Weitergabe der überlassenen Arbeitsergebnisse an Dritte oder eine Nutzung außerhalb des eigenen Betriebs des Kunden, insbesondere zur entgeltlichen Weiterveräußerung oder zur Erbringung gleichartiger Leistungen gegenüber Dritten, bedarf der vorherigen Zustimmung von Studio H in Textform.
(4) An Schulungsunterlagen erhalten die Teilnehmenden ein einfaches Nutzungsrecht zu internen Fort- und Weiterbildungszwecken; eine Vervielfältigung zur Weitergabe an Dritte ist nicht gestattet.
§ 8 Gewährleistung und Haftung
(1) Studio H erbringt ihre Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers nach dem zum Zeitpunkt der Leistungserbringung anerkannten fachlichen Standard. Bei Beratungs-, Guidelines- und Schulungsleistungen schuldet Studio H ein sorgfältiges Tätigwerden, nicht den Eintritt eines bestimmten wirtschaftlichen oder rechtlichen Erfolgs (§ 2 Abs. 2).
(2) Für werkvertragliche Leistungen (§ 5 Abs. 3a) leistet Studio H Gewähr nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass Studio H im Fall eines berechtigt gerügten Mangels zunächst zur Verbesserung oder zum Austausch innerhalb angemessener Frist berechtigt ist. Erst wenn die Verbesserung fehlschlägt, unmöglich ist oder von Studio H verweigert wird, stehen dem Kunden die weiteren gesetzlichen Gewährleistungsbehelfe zu. Bei Übergabe oder Abnahme erkennbare Mängel hat der Kunde binnen 14 Tagen ab Übergabe bzw. Abnahme in Textform anzuzeigen, später hervorkommende Mängel binnen 14 Tagen ab Kenntnis. Unterlässt der Kunde die rechtzeitige Anzeige, kann er Gewährleistungsansprüche sowie Ansprüche auf Schadenersatz wegen des Mangels selbst hinsichtlich dieses Mangels nicht mehr geltend machen; dies gilt nicht, wenn Studio H den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder verschwiegen hat.
(2a) Die Gewährleistungsfrist für Werkleistungen beträgt zwei Jahre ab Übergabe bzw. Abnahme. Die gesetzliche Rückgriffsregelung bleibt unberührt.
Für Kunden mit Sitz in Österreich (§ 8 Abs. 3–7)
(3) Studio H haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(4) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Studio H nur für die Verletzung vertraglicher Hauptleistungspflichten, das sind jene Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf. Die Haftung ist in diesem Fall der Höhe nach mit dem für den jeweiligen Auftrag vereinbarten Netto-Honorar begrenzt. Für die leicht fahrlässige Verletzung sonstiger Vertragspflichten ist die Haftung ausgeschlossen.
(5) Die Beschränkungen der Abs. 3 und 4 gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; insoweit haftet Studio H nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(6) Studio H haftet nicht für Schäden, die daraus entstehen, dass der Kunde bereitgestellte Guidelines, Formulierungsvorschläge, Handlungsempfehlungen oder sonstige Arbeitsergebnisse ohne die empfohlene rechtliche Prüfung durch eine Rechtsanwaltschaft (§ 2) umsetzt, oder die auf unrichtigen, unvollständigen oder verspätet bereitgestellten Informationen des Kunden (§ 4) beruhen.
(7) Schadenersatzansprüche gegen Studio H verjähren in zwei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Diese Frist gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Personenschäden; insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
Für Kunden mit Sitz in Deutschland (§ 8 Abs. 3–7)
(3) Studio H haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Studio H nur für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf). In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(4) Die Haftungsbeschränkungen des Abs. 3 gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nicht für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Insoweit haftet Studio H nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(5) Die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Vermögensschäden ist der Höhe nach auf das für den jeweiligen Auftrag vereinbarte Netto-Honorar begrenzt. Die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden und entgangenen Gewinn ist bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Diese Begrenzungen gelten nicht in den Fällen des Abs. 4 sowie nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(6) Studio H haftet nicht für Schäden, die daraus entstehen, dass der Kunde bereitgestellte Guidelines, Handlungsempfehlungen oder sonstige Arbeitsergebnisse ohne die empfohlene rechtliche Prüfung durch eine befugte Rechtsanwaltschaft (§ 2) umsetzt, oder die auf unrichtigen, unvollständigen oder verspätet bereitgestellten Informationen des Kunden (§ 4) beruhen.
(7) Schadenersatzansprüche gegen Studio H verjähren in zwei Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Diese Verkürzung gilt nicht in den Fällen des Abs. 4 und nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit; insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 9 Vertraulichkeit
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei – insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Kalkulationen, Kundendaten und interne Abläufe – zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben oder für vertragsfremde Zwecke zu verwenden.
(2) Ausgenommen sind Informationen, die offenkundig sind, der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren, von dritter Seite rechtmäßig erlangt wurden oder aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Verpflichtung offenzulegen sind.
(3) Studio H ist berechtigt, den Kunden nach Abschluss des Projekts als Referenz zu nennen sowie in allgemeiner Form (Branche, Art des Projekts) darüber zu berichten, sofern der Kunde dem nicht in Textform widerspricht. Die Offenlegung vertraulicher Inhalte ist damit nicht verbunden.
(4) Weitergehende Vertraulichkeitsvereinbarungen (NDA) zwischen den Parteien bleiben unberührt und gehen im Konfliktfall vor.
§ 10 Laufzeit und Kündigung
(1) Der Vertrag wird für das jeweils beauftragte Projekt geschlossen und endet mit vollständiger Erbringung der vereinbarten Leistungen und vollständiger Bezahlung.
(2) Ist eine laufende Beratung oder Betreuung auf unbestimmte Zeit vereinbart, kann das Dauerschuldverhältnis von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Monatsende in Textform gekündigt werden.
(3) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für Studio H insbesondere vor, wenn der Kunde trotz Mahnung mit fälligen Zahlungen in erheblichem Umfang in Verzug bleibt oder seine Mitwirkungspflichten (§ 4) trotz Nachfristsetzung nicht erfüllt.
(4) Im Fall der Kündigung sind die bis zur Beendigung vertragsgemäß erbrachten Leistungen von Studio H nach dem vereinbarten Ansatz zu vergüten.
§ 11 Rechtswahl und Gerichtsstand
Für Kunden mit Sitz in Österreich (Abs. 1-2)
(1) Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird die Zuständigkeit des für 4362 Bad Kreuzen sachlich zuständigen Gerichts vereinbart. Für Klagen gegen Studio H ist dieser Gerichtsstand ausschließlich; Studio H ist berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu klagen.
Für Kunden mit Sitz in Deutschland (Abs. 1-2)
(1) Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird die Zuständigkeit des für 4362 Bad Kreuzen sachlich zuständigen Gerichts vereinbart. Für Klagen gegen Studio H ist dieser Gerichtsstand ausschließlich; Studio H ist berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu klagen. Die Gerichtsstandvereinbarung stützt sich auf Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012.
§ 12 Datenschutz
(1) Die Vertragsparteien beachten die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
(2) Studio H setzt zur Erbringung ihrer Leistungen KI-gestützte Dienste ein (z. B. zur Analyse, Textgenerierung und Erstellung von Arbeitsergebnissen). Der Kunde stellt Studio H die für das Projekt erforderlichen Informationen grundsätzlich in nicht personenbezogener Form (betriebliche Angaben, Prozesse, Abläufe) bereit. Eine Übermittlung personenbezogener Daten an Studio H ist für die Leistungserbringung in der Regel nicht erforderlich und soll unterbleiben, soweit sie nicht ausdrücklich vereinbart ist. Kontaktdaten der vom Kunden benannten Ansprechpersonen, Angaben aus Interviews und Workshops sowie Teilnehmendenlisten zu Schulungen verarbeitet Studio H als eigene Verantwortliche zum Zweck der Durchführung des Auftrags (Art. 6 Abs. 1 lit. b und lit. f DSGVO). Eine Auftragsverarbeitung im Sinn des Art. 28 DSGVO liegt insoweit nicht vor.
(3) Übermittelt der Kunde im Einzelfall dennoch personenbezogene Daten und werden diese von Studio H im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn dieser Verarbeitung eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO. Der Kunde wird in diesem Fall vorab über die eingesetzten KI-Dienste und etwaige Verarbeitungen außerhalb der EU sowie die hierfür bestehenden Garantien (Art. 44 ff. DSGVO) informiert.
(4) Erhebt Studio H personenbezogene Daten des Kunden oder seiner Ansprechpersonen zur eigenen Vertragsabwicklung, erfolgt dies auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. b und lit. f DSGVO. Näheres regelt die Datenschutzerklärung von Studio H.
§ 13 Höhere Gewalt
(1) Ereignisse höherer Gewalt, die Studio H die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, befreien Studio H für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkung von der Leistungspflicht. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturereignisse, Epidemien und Pandemien, behördliche Maßnahmen, Energie- und Infrastrukturausfälle sowie sonstige von Studio H nicht zu vertretende, unvorhersehbare Umstände.
(2) Studio H wird den Kunden über den Eintritt und die voraussichtliche Dauer der höheren Gewalt unverzüglich informieren und sich um eine einvernehmliche Anpassung der Termine bemühen.
(3) Dauert das Ereignis länger als zwei Monate an, ist jede Partei berechtigt, den betroffenen Auftrag in Textform zu beenden. Bereits erbrachte Leistungen sind anteilig zu vergüten; weitere Ansprüche wegen höherer Gewalt bestehen nicht.
§ 14 Aufrechnung und Zurückbehaltung
(1) Der Kunde ist zur Aufrechnung nur mit Forderungen berechtigt, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(2) Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen.
§ 15 Selbständigkeit; kein Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis
(1) Studio H erbringt ihre Leistungen als selbständige Auftragnehmerin. Durch den Vertrag wird weder ein Arbeits- oder Dienstverhältnis noch ein Gesellschaftsverhältnis zwischen Studio H (bzw. ihren Gesellschaftern) und dem Kunden begründet.
(2) Studio H ist in der Wahl der Mittel und der zeitlichen Gestaltung der Leistungserbringung frei, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist, und unterliegt keinen Weisungen des Kunden hinsichtlich der fachlichen Durchführung.
(3) Studio H ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Leistungen geeignete Erfüllungsgehilfen oder Subunternehmer einzusetzen; die Verantwortung für die vertragsgemäße Leistungserbringung bleibt bei Studio H. Studio H verpflichtet beigezogene Dritte zur Vertraulichkeit im Umfang des § 9 sowie, soweit personenbezogene Daten betroffen sind, auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen.
§ 16 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sowie dieser AGB bedürfen der Textform (§ 3 Abs. 3). Dies gilt auch für ein Abgehen vom Textformerfordernis.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.